Wäsche/Waschmaschine

Leben in einem Haus viele Mietparteien, haben Mieter häufig ein ungutes Gefühl dabei, ihre Wäsche in einem allgemein zugänglichen Raum zurückzulassen. Auch der wiederholte Gang aus der 3. oder 4. Etage in den Waschkeller zwischen den einzelnen Waschgängen kann auf die Dauer sehr lästig sein.

Steht ein geeigneter Raum (Waschküche) zur Verfügung, stellt sich daher die Frage, ob der Mieter seine Waschmaschine dort aufstellen muss oder ob sie auch in der Mietwohnung stehen darf.

1. Betrieb einer Waschmaschine in der Wohnung

Dazu hat das Amtsgericht Köln bereits im Jahre 1971 entschieden, dass es grundsätzlich zu dem sich aus § 535 BGB ergebenden Gebrauchsrecht des Mieters gehöre, eine moderne Waschmaschine in der Wohnung zu betreiben. Wenn der Mieter eine neuzeitliche Haushalts-Waschmaschine oder einen Waschautomaten besitze, könne ein solches Gerät auch zum Waschen großer Wäsche in der Küche oder im Bad der Mietwohnung verwendet werden, ohne dass darin ein vertragswidriger Gebrauch zu sehen wäre. (...) Der Umstand, dass allen Mietern eine Waschküche mit einer automatischen Waschmaschine zur Verfügung gestellt werde, schließe das Recht des Mieters, eine eigene Waschmaschine in der Wohnung zu betreiben jedenfalls dann nicht aus, wenn im Mietvertrag bzw. im bindenden Vorvertrag ein solches Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (AG Köln 22.10.1971 - 152 C 355/71).

2. Ausschlussklausel im Mietvertrag

In diesem Sinne hat etwa das Amtsgericht Solingen entschieden: Da der Mietvertrag der Parteien eine entsprechende Klausel enthielt, entschied das Gericht, dass die Mieter nicht berechtigt seien, in ihrer Wohnung eine Waschmaschine zu betreiben. Zwar bestimme eine (wirksame) Vereinbarung der Parteien, dass in der Wohnung Säuglings- und Kleinwäsche gewaschen werden dürfe, aber der Betrieb einer Waschmaschine in der Wohnung sei nur insoweit gestattet, als sich keine gleichartige Maschine in der Waschküche befinde. Da die Mieter "die Möglichkeit haben, eine Waschmaschine in der Waschküche zu installieren, haben sie von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, zumal durch eine in Mieträumen betriebene Waschmaschine Geräuschbelästigungen für andere Mieter des Hauses ausgehen." (AG Solingen 27.04.1981 - 13 C 606/80).